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Atypisch stiller Gesellschafter als nachrangiger Insolvenzgläubiger
Die Erbringung der Einlage als stiller Gesellschafter ist insolvenzrechtlich wie die Gewährung eines Darlehens zu behandeln. Der stille Gesellschafter ist in den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einbezogen; daran hat sich durch das MoMiG zum nichts geändert. Die Forderung auf Rückgewähr einer solchen Einlage ist auch wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen vergleichbar, wenn die vertragliche Stellung des Inferenten hinsichtlich der Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft weitgehend der eines GmbH-Gesellschafters entspricht (atypisch stille Gesellschaft; , rkr.).