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Telekommunikationsüberwachung bei Steuerdelikten weiterhin zulässig
Steuerberater fallen nicht unter den Schutz des § 160a StPO. Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet gewesen, den Anwendungsbereich des absoluten Beweiserhebungs- und -verwertungsverbots u. a. für Strafverteidiger, Rechtsanwälte und Parlamentangehörige im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom auf Steuerberater auszudehnen. Eine Überwachung der Telekommunikation bleibt daher namentlich auch zulässig bei Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO genannten Voraussetzungen, bei gewerbsmäßigem, gewaltsamem und bandenmäßigem Schmuggel (§ 373 AO) sowie bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 AO (, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 NWB GAAAD-97943).