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NWB BB 3/2012 S. 69

Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

Bei der kommerziellen Nutzung von sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter & Co. müssen Sie bzw. Ihre Mandanten zwingend die Vorschriften des Telemediengesetzes beachten und ein vollständiges Impressum angeben (§ 5 TMG). Die geforderten Pflichtangaben müssen aus dem Profil hervorgehen. Das hat das LG Aschaffenburg mit Urteil vom - 2 HK O 54/11 entschieden.

Praxistipp

Die Pflichtangaben müssen nicht direkt auf Facebook, Twitter & Co. enthalten sein; es genügt ein Link auf das Impressum Ihrer Webseite. Einen Leitfaden zur Impressumspflicht erhalten Sie z. B. unter www.bmj.de/musterimpressum.