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BGH 01.12.2011 III ZR 56/11, NWB 8/2012 S. 631

Kapitalanlagerecht | Keine Pflicht des Anlageberaters zur Abklärung offener Rechtsfragen

Für Umfang und Art der Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters kommt es insbesondere darauf an, wie er gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden. Zu solchen Umständen zählen grds. auch für die empfohlene Kapitalanlage relevante Gesetzesänderungen. Anders als die Anlagegesellschaft muss der Berater aber nicht ohne besondere Anhaltspunkte schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die sich aus der Gesetzesänderung ergeben. Das gilt auch, wenn er sie regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte.

Anmerkung:

In seiner Entscheidung grenzt das Gericht die Pflichten von Anlagevermittlern und Anlageberatern ab. Der An...