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BFH 22.12.2011 VIII B 190/11, NWB 8/2012 S. 626

Einkommensteuer | Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Nach dem ist es ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i . d. F. des JStG 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

Anmerkung:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 sind Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO Erträge i. S. des Satzes 1 der Vorschrift. Nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG ist die Neuregelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Damit war jedenfalls Streit um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG vorprogrammiert. In einem AdV-Verfahren hat sich der BFH jetzt in einem Fall, in dem die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, m...