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Auswirkung von Umwandlungen auf Organschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 646Mit dem neuen Erlass vom (UmwStE 2011, BStBl 2011 I S. 1314), der kürzlich veröffentlicht wurde, reagiert die Finanzverwaltung nach mehr als fünf Jahren auf das SEStEG (vom , BGBl 2006 I S. 2782). Der Erlass schafft an vielen Stellen Klarheit, wirft aber auch neue Fragen auf und fällt vielerorts profiskalisch aus.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Fortsetzung bestehender und erstmalige Begründung neuer Organschaften
[i]Steuerliche Rechtsnachfolge (BFH; h. M.)Der UmwStE 2011 bringt Neuerungen zu der Frage, ob Organschaften bei Umwandlung des „Organträgers” nahtlos fortgeführt oder mit steuerlicher Rückwirkung neu begründet werden können. Nach Auffassung des BFH zur alten Rechtslage und der herrschenden Literaturmeinung zur materiell unverändert gebliebenen neuen Rechtslage nach dem SEStEG tritt der übernehmende Rechtsträger regelmäßig in die steuerlichen „Fußstapfen” des übertragenden Rechtsträgers im Sinne einer „vorbehaltlosen Rechtsnachfolge” ein und setzt die finanzielle Eingliederung fort. Hiervon ausgenommen sind demnach lediglich die Einbringung und der Anteilstausch im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum gemeinen Wert, für die von Gesetzes wegen eine steuerliche Rechtsnachfolge aussc...