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Steuerrecht; | Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
In der Rs. C-446/98 hat der EuGH am wie folgt geurteilt: (1) Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts i. S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst. (2) Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts in B...