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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3969/09 EFG 2012 S. 1103 Nr. 11

Gesetze: UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2005 § 15 Abs. 1a Nr. 1EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 17

Kein Vorsteuerabzug bezüglich der Aufwendungen eines selbstständigen Unternehmensberaters für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz

kein Verstoß gegen EU-Recht durch Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F.

Leitsatz

1. Ein selbstständiger, u.a. bundesweit Seminare und Schulungen anbietender Unternehmensberater kann bezüglich der Kosten für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz „Private Pilote Licence Aeroplane”, PPLA) keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn keine hinreichend belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Unternehmensberater diese Kosten aus Gründen auf sich genommen hat, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Erzielung späterer Einnahmen stehen (Abgrenzung zu ).

2. Weder die Möglichkeit, mit den Fliegereikenntnissen gegenüber Mandanten und Seminarteilnehmern Werbung für das Unternehmen betreiben zu können, noch die behauptete, objektiv nicht realistische Absicht, künftig die Kursteilnehmer im Flugzeug zu den Veranstaltungsorten der Seminare mitnehmen zu wollen, noch die bei objektiver Betrachtung ebenfalls nicht realistische Absicht, einen weiteren Unternehmenszweig (gewerblicher Lufttransport) begründen zu wollen, kann ein anderes Ergebnis rechtfertigen.

3. Die PPLA dient vornehmlich dazu, dem Inhaber der Lizenz das Führen und das Bedienen von kleineren Privatflugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen, und wird daher üblicherweise vom Inhaber nicht erwerbswirtschaftlich genutzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie es zugleich einem in anderen Belangen unternehmerisch tätig werdenden Steuerpflichtigen – wie dem klagenden Unternehmensberater im Rahmen seiner Vortrags- und Beratungstätigkeit – ermöglicht, schneller zu seinen geschäftlichen Terminen gelangen zu können, da der Erwerb der Flugerlaubnis typischerweise eben doch für private Zwecke (nämlich als Hobby) erfolgt.

4. Wird eine nicht gewerbliche Fliegerei ohne die Absicht, Gewinne aus dem Flugbetrieb zu erzielen, betrieben, fallen diesbezügliche Aufwendungen unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und schließen nach § 15 Abs.1a Nr. 1 UStG 2005 den Vorsteuerabzug aus. Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts (hier: Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG) außer Anwendung zu lassen.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 51
DStRE 2013 S. 162 Nr. 3
EFG 2012 S. 1103 Nr. 11
StBW 2012 S. 203 Nr. 5
ZAAAE-02045

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