1. Ein selbstständiger, u.a. bundesweit Seminare und Schulungen anbietender Unternehmensberater kann bezüglich der Kosten
für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz „Private Pilote Licence Aeroplane”, PPLA) keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen,
wenn keine hinreichend belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Unternehmensberater diese Kosten
aus Gründen auf sich genommen hat, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Erzielung späterer Einnahmen stehen (Abgrenzung
zu ).
2. Weder die Möglichkeit, mit den Fliegereikenntnissen gegenüber Mandanten und Seminarteilnehmern Werbung für das Unternehmen
betreiben zu können, noch die behauptete, objektiv nicht realistische Absicht, künftig die Kursteilnehmer im Flugzeug zu den
Veranstaltungsorten der Seminare mitnehmen zu wollen, noch die bei objektiver Betrachtung ebenfalls nicht realistische Absicht,
einen weiteren Unternehmenszweig (gewerblicher Lufttransport) begründen zu wollen, kann ein anderes Ergebnis rechtfertigen.
3. Die PPLA dient vornehmlich dazu, dem Inhaber der Lizenz das Führen und das Bedienen von kleineren Privatflugzeugen im nichtgewerblichen
Luftverkehr zu ermöglichen, und wird daher üblicherweise vom Inhaber nicht erwerbswirtschaftlich genutzt. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass sie es zugleich einem in anderen Belangen unternehmerisch tätig werdenden Steuerpflichtigen – wie
dem klagenden Unternehmensberater im Rahmen seiner Vortrags- und Beratungstätigkeit – ermöglicht, schneller zu seinen geschäftlichen
Terminen gelangen zu können, da der Erwerb der Flugerlaubnis typischerweise eben doch für private Zwecke (nämlich als Hobby)
erfolgt.
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