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Verschmelzungen nach dem neuen Umwandlungssteuererlass
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-01959 Durch das SEStEG (vom , BGBl 2006 I S. 2782) wurde das Umwandlungssteuergesetz vor mehr als fünf Jahren europarechtskonform ausgestaltet. Der seitdem nicht an die neue Gesetzeslage angepasste Umwandlungssteuerlass vom (UmwStE 1998) wurde nun größtenteils durch den neuen Umwandlungssteuererlass vom (UmwStE 2011), der kürzlich im BStBl 2011 I S. 1314 veröffentlicht wurde, abgelöst. Der neue Erlass schafft an vielen Stellen Klarheit, wirft aber auch neue Fragen auf.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Inländische
Verschmelzungen
Für noch
[i]Schlussbilanz sui generisanwendbare
Vorschriften des
UmwStG 1995 gilt
der UmwStE 1998 neben dem UmwStE 2011 fort. Der UmwStE 2011 hält
an der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts, d. h. der Voraussetzung einer
wirksamen Verschmelzung nach dem
UmwG, fest. Verschmelzungen können wie
bisher mit steuerlicher Rückwirkung gem.
§ 2 UmwStG
vorgenommen werden, wobei die Rückwirkungsfiktion grds. nicht gegenüber
Anteilseignern gilt. Neu sind eigenständige Ansatz- und Bewertungsvorschriften,
insbesondere die Abkoppelung von Aktivierungs- und Passivierungsverboten für
die steuerliche Schlussbilanz und – infolge der steuerlichen
Wertverknüpfung – damit auch für die Übernahmebilanz des...