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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
1. Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zu den „Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)“ zum überarbeitet. Die Verwaltungsauffassung wurde in den nachfolgenden Ausführungen berücksichtigt.
2. Weitergeltung der bereits abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Die bereits vor dem vom Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind auch im Kalenderjahr 2025 weiter anzuwenden, bis die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer geänderte ELStAM zum Abruf bereitstellt.
Lediglich zum oder im Laufe des Kalenderjahres 2025 neu eingestellte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einmalig bei der ELStAM-Datenbank anzumelden. Mit der Anmeldebestätigung werden dem Arbeitgeber die ELStAM der neu eingestellten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
Zum Inhalt und der Bildung der ELStAM vgl. die ausführlichen Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 3.
3. Nicht meldepflichtiger Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren
Auch für die „Standardf...