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Arbeitgeberzuschuss für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
1. Allgemeines
LS- SV-Nach § 172a SGB VI zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. Der Zuschuss ist, sofern er vom Arbeitgeber in der gesetzlich vorgegebenen Höhe bezahlt wird, steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).
2. Berufsständische Versorgungseinrichtungen
Berufsständische Versorgungseinrichtungen existieren im Wesentlichen für freie Berufe (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie jeweils partiell Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure). Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bieten ihren Mitgliedern eine umfassende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
3. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Angestellte Vertreter der unter der vorstehenden Nr. 2 genannten freien Berufe unterlie...