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Rentenabschlag
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2012 an beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 schrittweise über einen Zeitraum von 19 Jahren von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt zunächst um einen Monat pro Jahrgang, ab dem Geburtsjahr 1959 um zwei Monate. Die Regelaltersgrenze liegt dann ab dem Geburtsjahrgang 1964 bei 67 Jahre.
Trotz der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen können vorzeitige Altersrenten, d. h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze, in Anspruch genommen werden. Dann jedoch mindert sich die Altersrente um versicherungsmathematische Rentenabschläge, die die längere Rentenbezugsdauer ausgleichen soll. Der Abschlag für jeden in Anspruch genommenen Monat vor Erreichen der regulären Altersgrenzen beträgt 0,3 %. Somit erfolgt für jedes Jahr des früheren Renteneintritts eine Reduzierung der Rente um 3,6 %, der maximale Abschlag bei einer Altersrente beträgt 18 %.
Ein Rentenabschlag bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs – auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze – bestehen.