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Bilanzierung (Direktzusage)
A. Allgemeines
Bei einer Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage) sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zu, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber direkt an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebenen gezahlt werden.
Zur Finanzierung (Finanzierungsform) der späteren Leistungen hat der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen zu bilden. Diese stellen ungewisse Verbindlichkeiten dar und werden als Passivposten in der Bilanz berücksichtigt. Die maßgeblichen Vorschriften für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen für eine Bilanz nach dem HGB wurden durch die Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom mit Wirkung vom geändert.
Für Pensionsverpflichtungen sind gem. § 253 Absatz 1 Satz 1 HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die ebenfalls in der Steuerbilanz auszuweisen sind.
B. Steuerbilanz
Gem. § 6a Absatz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur dann gebildet werden, wenn
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat (rechtsverbindliche Verpflichtung) (§ 6a Absatz 1 Nr. 1 EStG),
die Versorgungszusage keinen schädlichen Vorbehalt vorsieht (§ 6a Absatz 1 Nr. 2 EStG) und
die Versorgungszusage schriftlich er...