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NWB Nr. 1 vom Seite 30

Die Kapitalisierung einer Pensionszusage beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Rahmenbedingungen, Effekte und offene Fragen

Elisabeth Lapp, Dr. Claudia Veh und Benedikt Weiß

Die Abfindung von Pensionszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern hat in der Praxis eine sehr hohe Bedeutung. Es bestehen aber Unsicherheiten hinsichtlich der Abfindungsvoraussetzungen sowie der steuerlich möglichen Abfindungshöhe. Im Folgenden soll den bilanzsteuerlichen Rahmenbedingungen (vgl. unter II), der Frage der betrieblichen Veranlassung (vgl. unter III) sowie der Höhe der Abfindung, insbesondere dem anzusetzenden Rechnungszins (vgl. unter IV), nachgegangen werden. Im abschließenden Fazit werden die Ergebnisse zusammengefasst und ein Vorschlag für eine Regelung aus körperschaftsteuerlicher Sicht unterbreitet.

I. Hintergrund

[i]Vorteile einer Pensionszusage, ...In der Vergangenheit war die Pensionszusage regelmäßig das Mittel der Wahl zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Es sind hohe Zusagen möglich – jenseits der § 40b bzw. § 3 Nr. 63 EStG-Grenzen,

  • die Besteuerung erfolgt beim Gesellschafter-Geschäftsführer erst in der Leistungsphase,

  • das Unternehmen genießt bei der Finanzierung der Zusage ein Höchstmaß an Freiheit und zusätzlich

  • kommt während der Anwartschaft ein steuermindernder Effekt aus den jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen hinzu.

[i]... aber auch NachteileDoch eine solche Pensionszusage kann auch schnell zur Last werden. Insbesondere wenn – wie in den vergangenen Jahren – die handelsbilanziellen Rechnungszinsen sinken und die Zuführungen zu den Rückstellungen zinsbedingt stärker steigen, als es wünschenswert ist; zum anderen erscheint mit zeitlicher Nähe zum Pensionsalter die Finanzierbarkeit des Pensionsversprechens problematisch. Aber es gibt auch diverse andere Konstellationen, in denen eine Beseitigung der Pensionszusage notwendig bzw. betrieblich sinnvoll erscheint. Dies ist in der Praxis dann sehr häufig der Fall, wenn das S. 31Unternehmen veräußert bzw. anderweitig eine Nachfolge für den Gesellschafter-Geschäftsführer gefunden werden soll. In diesen Situationen entpuppt sich die Pensionszusage häufig als „Showstopper“, zumindest wenn sie nicht besonders gut ausfinanziert ist. Auch im Fall der Liquidation des Unternehmens, wenn kein Nachfolger zur Verfügung steht, ist das Problem „Pensionszusage“ zu lösen. Dabei scheidet die Möglichkeit des mitunter jahrzehntelangen Aufrechterhaltens der Firma als Rentner-GmbH aus verwaltungstechnischen Gründen regelmäßig aus, denn häufig steht nicht das nötige Kapital für eine Liquidationsversicherung zur Verfügung.