Einbeziehung von Finanzamts-Beiakten (hier: Ablichtung aus der Kassenbuchführung) nicht protokollierungspflichtig
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 94, VwGO § 105, ZPO § 160
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) geltend, Ablichtungen aus der Kassenbuchführung, auf deren Auswertung das Urteil beruhe, seien nicht durch den Vollsenat ausgewertet worden, denn sie seien nicht Bestandteil der Akten gewesen. Insbesondere sei die Beiziehung dieser Akten nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.
3 Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Bestandteile der von der Finanzbehörde vorgelegten Akten müssen nicht gesondert zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder verlesen werden, um ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu werden (z.B. , BFHE 150, 459, 469, BStBl II 1987, 746, 751; , BFH/NV 2004, 807, m.w.N.). Ergibt sich —wie hier— aus der Verhandlungsniederschrift, dass der Vorsitzende oder —wie im Streitfall die Berichterstatterin— den wesentlichen Inhalt der Akten, zu denen auch die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) gehören, vorgetragen hat, erlaubt das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in der Verhandlungsniederschrift nicht den Schluss, dass die Verwaltungsvorgänge nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Denn die Einbeziehung der dem Finanzgericht (FG) bereits vorliegenden Beiakten in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 160 der Zivilprozessordnung, § 105 der Verwaltungsgerichtsordnung ins Protokoll aufzunehmen sind (z.B. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 490, m.w.N.). Im Streitfall lagen die Akten, auf die das FG sein Urteil gestützt hat, dem FG vor, wie das FA nach Akteneinsicht am zu Recht geltend macht. Sie waren danach Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin alle dem FG vorliegenden Akten —wie aus den FG-Akten ersichtlich— am eingesehen. Ob die Beiziehung weiterer Akten in der mündlichen Verhandlung im Protokoll vermerkt werden muss (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenornung, Finanzgerichtsordnung, § 94 FGO Rz 6; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 94 FGO Rz 19; missverständlich Stöcker in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 94 FGO Rz 27), ist für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde unerheblich.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 590 Nr. 4
HAAAE-01818