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Einkommensteuer; | Kursgewinne im Privatvermögen
Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM-Betrag rückgetauscht wird. Das gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird (). •Hinweis: Der Kl. erwarb australische Dollar (AUD), die er in Luxemburg für drei Monate fest anlegte. Danach legte er das nach wie vor in AUD bestehende Kapital zuzüglich der inzwischen angefallenen Zinsen für weitere drei Monate in London an. Nach Ablauf dieser Festlegungsfrist — also nach insgesamt sechs Monaten — floss das Kapital nebst Zinsen auf ein inländisches Konto des Kl. und wur...