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IWB 22/2000

Russische Föderation; | Regelungen für Aufwendungen zu Werbe- und Repräsentationszwecken

Lt. Erlass Nr. 26/2000 des Ministeriums der Finanzen (s. Ekonomika i Zis'n, Moskau, Nr. 17/2000) dürfen mit Wirkung ab 1. 4. 2000 Kosten für Werbung maximal in folgender Höhe berechnet werden: bis zu 30 Mio Rubel Umsatz 5 % des Gesamterlöses, bei mehr als 30 Mio Umsatz 1,5 Mio Rubel + 2,5 % des Umsatzes, der 30 Mio Rubel überschreitet, und bei über 300 Mio Rubel Umsatz 8,25 Mio Rubel + 1 % des Verkaufserlöses, der 300 Mio Rubel übersteigt. Für Repräsentationskosten gelten Höchstgrenzen von 1 % bei einem Umsatz bis zu 30 Mio Rubel und bei einem Umsatz von über 30 Mio Rubel 0,3 Mio Rubel + 0,5 % des Verkaufserlöses, der die Summe von 30 Mio Rubel übersteigt. Bei Abschluss von Verträgen mit Einrichtungen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglich...