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IWB 22/2000

Finnland; | Handelsvertreterrecht

Der zentrale Leitgedanke des in Finnland am in Kraft getretenen Gesetzes über Handelsvertreter und Handelsreisende ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 86/653/EWG betreffend die selbständigen Handelsvertreter. Als Handelsvertreter gilt danach ein selbständiger Gewerbetreibender, der sich einer anderen Person (Unternehmer) gegenüber in einem Vertretervertrag verpflichtet hat, ständig für Rechnung des Unternehmers den An- oder Verkauf von Waren dadurch zu fördern, dass er ihm Angebote vermittelt oder in seinem Namen Kaufverträge abschließt. Für die inhaltliche Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der überwiegende Teil der gesetzlichen Bestimmungen steht damit zur Disposition der vertragsschließenden Parteien. Einzelhei...