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Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auf negativen Aktiengewinn aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen
(1) Eine verdeckte Einlage ist keine Entnahme i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a. F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i. S. von § 8 Abs. 3 InvStG a. F. aus. (2) Bei einem negativen Aktiengewinn i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a. F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i. S. von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002, dass es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme i. S. von § 8 Abs. 1 InvStG a. F. fehlt. (3) Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a. F. i. V. mit § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 2002 (Anschluss an Senatsurteil vom - I R 109/08 NWB IAAAD-44130, Kurzinfo StuB 2010 S. 474; Bezug: § 2 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG a. F.; § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 KStG 2002; § 7 Satz 1, § 8 Nr. 5 GewStG 2002).
(1) Zum Vermögen der klagenden AG geh...