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BFH 09.08.2011 VIII R 4/09, StuB 3/2012 S. 119

Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

Ein von einem teils selbständig, teils nichtselbständig tätigen Schauspieler und Drehbuchautor für gedankliche, geistige Arbeiten (z. B. Text lernen, Drehbücher auswerten, Sachliteraturstudium) sowie zu Atem-, Sprech- und Stimmübungen genutzter, zu seiner Wohnung gehörender Raum, in dem sich ein Arbeitstisch, eine Liege, ein Sessel, ein Stuhl, ein Aktencontainer, Regale sowie Bücher befinden, wird nicht betriebsstättenähnlich genutzt, sondern unterliegt als „häusliches Arbeitszimmer” der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.