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Einkommensteuer; | kein Anspruch auf Zusammenveranlagung mit der in der Türkei lebenden Ehefrau
(1) Liegt keine gemeinsame Steuererklärung von Ehepartnern vor, ist im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu unterstellen, dass eine Zusammenveranlagung gewollt ist, wenn nicht nach § 26 Abs. 2 EStG ein Antrag auf getrennte Veranlagung vorliegt. (2) Keine Zusammenveranlagung bei einem weder im Gebiet der EU noch im Bereich der EWR-Staaten lebenden Ehepartner, auch nicht durch analoge Anwendung des § 1a EStG. (3) Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften und das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (Assoziierungsabkommen, ABl EG Nr. 217 v. , 3687) wie auch dessen Folgeregelungen begründen unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kein Recht auf eine Zusammenveranlagung mit einem in der Türkei lebenden Ehepartner. (4) Der Beschluss Nr. 3/80 des...