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BGH 07.12.2011 IV ZR 16/11, NWB 6/2012 S. 456

Erbrecht | Formbedürftigkeit des Erbverzichts und mit ihm zusammenhängender dinglicher Verfügungsgeschäfte

Die Formbedürftigkeit des § 2348 BGB erstreckt sich nicht auf weitere dingliche Rechtsgeschäfte über den Erbverzicht hinaus. Die Vorschrift regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit dem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht. Der Zusammenhang oder die Abhängigkeit mehrerer dinglicher Rechtsgeschäfte voneinander führt nicht dazu, dass für den dinglichen Vollzug eine einheitliche Form gilt (hier beim Erbverzicht die notarielle Beurkundung). Im Streitfall lag ein formgültiger notarieller Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vor. In einem in diesem Zusammenhang geschlossenen Übernahmevertrag war die Abtretung von Kommanditanteilen...