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Soziale Sicherheit; | Krankenversicherungsbeiträge auf Zusatzrenten
In der Rs. C-302/98 (Sehrer) hat der EuGH am wie folgt entschieden: Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zu berücksichtigen, dass ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde (ABl EG Nr. C-259/2000).