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KSR Nr. 2 vom Seite 7

Wertansätze bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR

Bindung des Einbringenden an die Wertansätze bei der Personengesellschaft

Bernhard Paus

Bringt ein Freiberufler seine Einzelpraxis in eine Sozietät ein, enthält der Vertrag unklare oder missverständliche Regelungen und stellt die Sozietät später (im Urteilsfall nach rund sechs Jahren) eine Eröffnungsbilanz auf, ist der Einbringende für seine Gewinnermittlung auch dann an die Werte der Eröffnungsbilanz gebunden, wenn er sie für fehlerhaft hält. Das Aufstellen der Eröffnungsbilanz ist ein Ereignis mit Rückwirkung für die Vergangenheit, das eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids für den Einbringenden rechtfertigt (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Streitpunkt: „Verzicht” auf Honoraransprüche

Ein Arzt trat zum in eine – weit größere – GbR ein. Für die eingebrachte Einzelpraxis wurde ein Gesamtpreis von 125 000 € vereinbart. Nach dem Vertrag „verzichtete” er zu Gunsten der GbR auf die noch eingehenden Honorare aus der eingebrachten Einzelpraxis i. H. von 93 809 €. In seiner Steuererklärung für 1998 erfasste er diese Honorare bei der Gewinnermittlung für die Einzelpraxis, nicht jedoch bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erstellte die GbR 2004 erstmals eine Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt der Einbringung und aktivierte die Hono...