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FG München 27.01.2000 16 K 3569/98, IWB 19/2000

Einkommensteuer; | Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen Deutschland und der Türkei über Soziale Sicherheit für in der Türkei lebende Kinder wird dem in Deutschland wohnenden Vater ab dem Zeitpunkt nicht mehr gewährt, ab dem er eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht (, rkr., EFG, 574). •Hinweis: Für im Ausland lebende Kinder besteht nach § 63 Abs. 1 EStG grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Eine Ausnahme besteht für Kinder, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat leben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Ferner wird nach dem vorgenannten Abkommen unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder gewährt. Nach Auffassung des FG entfällt dieser Anspruch bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsre...