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Neuordnung des Vorsteuerabzugs
Finanzverwaltung setzt grundlegende BFH-Urteile um
Der BFH hat 2010 und 2011 gleich mehrere Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug gefällt. Diese betrafen u. a. den Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen, bei Überlassung eines Grundstücks an Gesellschafter-Geschäftsführer, bei Erschließungskosten, bei Beteiligungsverkäufen sowie den Vorsteuerabzug einer Kommune bei einer Marktplatzsanierung. Als Folge daraus teilt die Finanzverwaltung künftig den bisherigen Bereich der nichtunternehmerischen Tätigkeiten in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne und unternehmensfremde Tätigkeiten.
Grundlegendes zum Vorsteuerabzug
Der BFH hat die allgemeinen Grundsätze zum Vorsteuerabzug dahingehend konkretisiert, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für sein Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtsc...