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Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien
Voraussichtlich dauernde Wertminderung
Bei börsennotierten Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Regelfall dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag denjenigen zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs um mehr als 5 % unterschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Stichtag kommt es nicht an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn etwa im Fall eines Insiderhandels oder äußerst geringer Handelsumsätze Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs zum Bilanzstichtag nicht den tatsächlichen Wert der Aktie abbildet. Die gleichen Grundsätze gelten für Investmentanteile, wenn das Vermögen des Fonds überwiegend aus börsennotierten Aktien besteht.
Problemlage
Mit (BStBl 2009 II S. 294) hat der BFH zwar im Grundsatz geklärt, wann bei börsennotierten Aktien von einer dauernden Wertminderung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen ist. Mangels Erheblichkeit hat er aber offen gelassen, ob jedes Absinken des Kurswerts in der Bilanz nachvollzogen werden muss oder ob Wertänderungen in einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende Schwankungen zu beurteilen sind. Der BFH brauchte auch nicht zu entscheiden, ob Kurs...BStBl 2009 I S. 514