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FG München 12.04.2000 1 K 1983/97, IWB 19/2000

Einkommensteuer; | verdeckte Gewinnausschüttung nur bei Zuwendung eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils

Veräußert eine Kapitalgesellschaft ihrem Anteilseigner ein Grundstück, auf dem ein Dritter mit Zustimmung des Anteilseigners ein Gebäude errichtet hatte, nur zum Grundstückspreis, d. h. ohne anteiligen Kaufpreis für das Gebäude, liege hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn dem Dritten vom Anteilseigner die Schenkung des Grundstücks versprochen worden war, der Verkauf des Grundstücks an den Anteilseigner erfolgte, um dieses Schenkungsversprechen zu realisieren, und der Zwischenerwerb des Grundstücks für den Anteilseigner keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet, weil er das Grundstück selbst nicht nutzen kann und seine formelle Rechtsposition außerdem durch den auf ihn gem. § 822 BGB übergegangenen latenten Ausgleichsanspruch des Gebäudeherstellers nach § 951 BGB entwertet wird (FG Mün...