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Außensteuerrecht; | Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG
Der Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheids muss sich eindeutig aus den Angaben im Bescheid ergeben (Nieders. , EFG, 773). •Hinweis: Der Kl. war im Streitjahr 1983 alleiniger Gesellschafter der schweizerischen X-Holding-AG. Das FA hatte im Anschriftenfeld des Feststellungsbescheids nach § 18 AStG die Anschrift des Kl. angegeben und im Bescheid sowie in den Anlagen dazu u. a. ausgeführt: ”gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für die X-Holding-AG” und ferner den Kl. als deren Empfangsbevollmächtigten bezeichnet. Das FG kam aufgrund dieser Angaben zu dem Ergebnis, es könne daraus nicht geschlossen werden, der Kl. müsse nach Treu und Glauben die Erklärung des FA so verstehen, dass er persönlich und nicht die schweizerische Gesellschaft Inhaltsadressat des Feststellungsb...