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FG Köln 11.05.2000 13 K 6555/97, IWB 18/2000

Einkommensteuer; | nachträgliche Änderung anrechenbarer ausländischer Quellensteuern

Nachträgliche Änderungen anrechenbarer ausländischer Quellensteuern hat eine Kapitalanlagegesellschaft nur bei der nächsten Ausschüttung nach § 41 Abs. 3 KAGG auszugleichen. Ein Vortrag auf die übernächste Ausschüttung findet nicht statt (, rkr., EFG, 793). •Hinweis: Bei einer nachträglichen Änderung anrechenbarer ausländischer Quellensteuern ist der betroffene Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Danach sind nachträgliche Änderungen der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern grundsätzlich in dem Jahr vorzunehmen, auf das sie sich beziehen. Abweichend von diesem Grundsatz ist in § 41 KAGG bestimmt, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Anteilsscheininhabern den Betrag der nach § 34c EStG anrechenbaren und abziehbaren ausländischen Steuern bekannt zu machen ...