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Finanzgerichtsordnung; | Beschwerde durch einen „Belastingadviseur”
(1) Eine außerordentliche Beschwerde und eine außerordentliche Gegenvorstellung können als einheitlicher Rechtsbehelf behandelt werden, wenn sie von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegt werden. (2) Eine in den Niederlanden als „Belastingadviseur„ zugelassene Person ist nicht befugt, ohne einen dazu nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG berechtigten Vertreter vor dem BFH aufzutreten. Die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit steht dem nicht entgegen (, BFH/NV 5/2000 S. 577).