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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 245/11

Gesetze: EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1EnergieStG § 15 Abs. 2 Satz 2EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1EnergieStV § 41 Nr. 1 EG-RL 2003/96 Art. 24

Energiesteuer: Besteuerung von Kraftstoff gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Energiesteuergesetz

Leitsatz

1. Bei einem Tank, der von einem unabhängigen Montagebetrieb in einen LKW eingebaut worden ist, handelt es sich nicht um einen Hauptbehälter i. S. v. § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieSt, § 41 Nr. 1 EnergieStV.

2. Steuerschuldner ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 EnergieStG der Halter des LKWs als Verwender des darin befindlichen Kraftstoffs. Weiterer möglicher Steuerschuldner ist der LKW-Fahrer als Besitzer.

3. Das Hauptzollamt muss hinsichtlich der Auswahl der Steuerschuldner als Gesamtschuldner gem. § 44 AO Ermessen ausüben. Ergibt sich aus dem Steuerbescheid und/oder der Einspruchsentscheidung keine Begründung für diese Auswahlentscheidung, ist der Energiesteuerbescheid ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAE-00446

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