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FG München Urteil v. - 8 K 3176/08 EFG 2012 S. 456 Nr. 5

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1 S. 3, EStG § 38 Abs. 3 S. 1, EStG § 38 Abs. 4 S. 3, EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1

Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte

Erkennbarkeit der Vorteilsgewährung für den Arbeitgeber

Leitsatz

1. Zuwendungen Dritter gehören nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung (hier: Versicherungsvertrag) zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht.

2. Bei Gewährung verbilligten Versicherungsschutzes durch einen Dritten liegt Arbeitslohn vor, wenn die Möglichkeit, die günstigen Tarife in Anspruch zu nehmen, Gegenstand der Arbeitsverträge war. Das gilt auch dann, wenn die verbilligten Tarife den Arbeitnehmern zahlreicher Arbeitgeber oder sogar sämtlichen Beschäftigten der Versicherungsbranche eingeräumt wurden.

3. Ebenso wie die positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Vorteilszuwendung durch Dritte muss sich grundsätzlich auch das „Erkennen können” auf eine konkrete Drittleistung innerhalb eines bestimmten Lohnzahlungszeitraumes beziehen.

4. Das Merkmal „Erkennen können” ist z. B. dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf sonstige Weise – selbst an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Ebenso lassen sich Leistungen von Dritten für den Arbeitgeber in der Regel erkennen, wenn sie auf wechselseitigen Vorteilsgewährungen beruhen.

5. Ein Arbeitgeber kann sich auf eine fehlende Kenntnis konkreter Daten dann nicht berufen, wenn er sich bewusst in Unkenntnis lässt, obwohl sich ihm entsprechende Vorteilsgewährungen infolge seiner eigenen Einbindung aufdrängen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 456 Nr. 5
IAAAE-00435

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