Der Umwandlungssteuererlass
1. Aufl. 2012
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6. Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, § 20 UmwStG
Der § 20 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des Umwandlungssteuergesetzes und regelt die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wobei es sich bei dem Einbringungsgegenstand um einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil handeln kann.
6.1 Anwendungsbereich
Seit dem SEStEG ist der Anwendungsbereich des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG in § 1 Abs. 3 UmwStG definiert. Zuvor musste man den Anwendungsbereich direkt aus dem Wortlaut des § 20 UmwStG a. F. ableiten.
§ 1 Abs. 3 UmwStG benennt dabei nur allgemein den Anwendungsbereich der §§ 20 bis 25 UmwStG. Die durch den § 1 Abs. 3 UmwStG genannten Fälle fallen dabei nur insoweit unter den § 20 UmwStG, wie es sich bei dem Zielrechtsträger um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handelt. Nicht direkt durch den § 20 UmwStG erfasst sind außerdem die Fälle der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (sog. Anteilstausch, der seit dem SEStEG gesondert in § 21 UmwStG geregelt ist) und des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (entsprechende Anwendung des § 20 UmwStG über § 25 UmwStG).
6.1.1 Fälle des § 20 UmwStG
Grundsätzlich lassen sich die in § 1 Abs. 3 UmwStG ...