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BMF 27.12.2011 IV C 2 - S 2770/11/10002, StuB 2/2012 S. 81

Nichtanwendung des BFH-Urteils I R 54, 55/10 zur grenzüberschreitenden Organschaft

Der BFH vertritt in dem Urteil vom - I R 54, 55/10 NWB OAAAD-80478 die Auffassung, dass im Streitjahr 1999 eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein kann. Die entgegenstehende Beschränkung in § 14 2. Halbsatz und § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999 i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland als Organträger sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 20 Abs. 4 und 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 (entsprechend Art. 24 Abs. 5 des OECD-MusterabkommensOECD-MA) vereinbar.

Ferner kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gem. § 14 Nr. 1 – 3 KStG 1999 i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 durch die Art. 5 Abs. 7 OECD-MA entsprechende Vorschrift des DBA-Großbritannien ausgeschlossen sei.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er...