Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 41 Berufsurkunde

Katharina Willerscheid (Januar 2012)

I. Allgemeines

1Die Bestellung durch die zuständige Behörde ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. zum Begriff § 35 VwVfG). Dem Bewerber wird förmlich die Befugnis zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 33) erteilt (§ 40 Rdn. 1). Die Befugnis hat Gültigkeit für den Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, also für die gesamte Bundesrepublik Deutschland; diese räumliche Wirkung der Bestellung wird durch die Begründung der beruflichen Niederlassung im Ausland (vgl. §§ 40 Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 2 Nr. 5) nicht ausgeweitet. Durch die Bestellung erhält der Bewerber zugleich die Berufsbezeichnung „Steuerberater" (§ 43 Abs. 1). Er unterliegt fortan der Steuerberaterordnung (§§ 32–158) und der Berufsordnung – BOStB mit allen Rechten und Pflichten. Er wird in das Berufsregister der bestellenden Steuerberaterkammer eingetragen (§§  45, 46 Nr. 1 DVStB).

II. Bestellungsakt

1. Verpflichtungserklärung

2Rechtsanwälte haben vor der Rechtsanwaltskammer den Eid oder das Gelöbnis zu leisten, „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsa...

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