Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
I. Allgemeines
1Die Neufassung des § 11 mit dem 7. StBÄndG 00 (BT-Drs. 14/2667, S. 28) schafft die gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zum Zwecke der effektiven Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine bereichsspezifische Vorschrift, die als spezielle Datenschutzregelung den Datenschutzvorschriften des Bundes und der Länder vorgeht (vgl. § 1 Abs. 3 BDSG). Sie richtet sich ausschließlich an Träger der öffentlichen Verwaltung (Normadressaten), also auch und gerade an die Steuerberaterkammern. Sie richtet sich nicht an Berufsangehörige.
2Mit der Einführung der Vorschrift sollte u. a. die Möglichkeit geschaffen werden, im Einzelfall Informationen über Fehlversuche bei der Steuerberaterprüfung auszutauschen und zu verhindern, dass sich ein Bewerber nach drei Fehlversuchen in einem Bundesland in einem anderen Bundesland erfolgreich zur Prüfung anmeldet (BT-Drs. 14/2667, S. 28).
3Das Gesetz enthält speziellere Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten. So enthält z. B. § 10 Sonderregelungen, soweit es sich um die Mitteilung...