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FG Bremen 22.07.1999 1 96 108 K 6, IWB 4/2000

Einkommensteuer; | Besteuerung von Inlandseinkünften bei einem befristeten Auslandsaufenthalt

Einkünfte, die ein von seinem Arbeitgeber nach Polen abgeordneter Arbeitnehmer während der Abordnungszeit in Deutschland erzielt, sind (nach einem besonderen Steuersatz) in Deutschland zu versteuern, wenn während der Abordnungszeit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland bestehen ( 1 96 108 K 6, rkr., EFG, 1234). •Hinweis: Der Kl. war bei einem inländischen Konzernunternehmen als Manager tätig. Er wurde von diesem für vier Jahre zu einem Tochterunternehmen in Polen abgeordnet. Dort mietete er eine Wohnung, behielt jedoch seine inländische Mietwohnung bei. Sein Arbeitslohn wurde während der Abordnungszeit in Polen besteuert. Es war streitig, ob seine inländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG mi...