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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1114/07

Gesetze: UStG § 3 Abs. 4 S. 1, UStG § 3 Abs. 12 S. 1, UStG § 10 Abs. 2 S. 2

Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen verbilligte Überlassung von Mischsäften mit Apfelanteil oder von Drittsäften ohne Apfelanteil als Tausch mit Baraufgabe

Saftherstellung als Werkleistung

umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Leitsatz

1. Die Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen Preisnachlass beim Bezug von Mischsäften mit Apfelanteil sowie von Drittsäften ohne Apfelanteil ist keine Materialbeistellung. Vielmehr liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor.

2. Die Saftherstellung ist eine Werkleistung, in deren Bewertung neben der Barleistung bei der Lieferung von Säften ohne Apfelanteil (z. B. Orangensaft) der Wert aller angelieferten Äpfel, bei der Lieferung von Mischgetränken hingegen der Wert der angelieferten Äpfel anteilig insoweit einzubeziehen ist, als diese entsprechend dem Mischverhältnis nicht für die Herstellung des eingetauschten Getränks verwendet wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2012 S. 452
NAAAD-99753

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