Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen verbilligte Überlassung von Mischsäften mit Apfelanteil
oder von Drittsäften ohne Apfelanteil als Tausch mit Baraufgabe
Saftherstellung als Werkleistung
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Leitsatz
1. Die Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen Preisnachlass beim Bezug von Mischsäften mit
Apfelanteil sowie von Drittsäften ohne Apfelanteil ist keine Materialbeistellung. Vielmehr liegt ein Tausch mit Baraufgabe
vor.
2. Die Saftherstellung ist eine Werkleistung, in deren Bewertung neben der Barleistung bei der Lieferung von Säften ohne Apfelanteil
(z. B. Orangensaft) der Wert aller angelieferten Äpfel, bei der Lieferung von Mischgetränken hingegen der Wert der angelieferten
Äpfel anteilig insoweit einzubeziehen ist, als diese entsprechend dem Mischverhältnis nicht für die Herstellung des eingetauschten
Getränks verwendet wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 6/2012 S. 452 NAAAD-99753
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