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FG München Urteil v. - 11 K 844/07

Gesetze: GewStG § 7, HGB § 89b, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 81, FGO § 82, ZPO § 415, AO § 90 Abs. 2

Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB

Handelsvertretung durch Mitgliederwerbung

Zulässige Verwertung eines im Rahmen eines Strafprozesses gemachten Geständnisses des Ehemanns im Finanzprozess der Klägerin

Gestellungspflicht des Klägers im Finanzprozess für im Ausland wohnenden Zeugen

Leitsatz

1. Eine Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, unterliegt als laufender Gewinn der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt. Für die Beurteilung als Handelsvertreter kommt es hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit auf den Abschluss bzw. die Vermittlung von Vertragsverhältnissen an (hier: Mitgliederwerbung für den Geschäftsherrn).

2. Ein an den Handelsvertreter gezahlter Abfindungsbetrag ist als Ausgleichszahlung i. S. d. § 89b HGB zu qualifizieren, wenn die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste gegenüber dem Geschäftsherrn ist, der unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebes erfordert.

3. Das FG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, sich die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafrechtlichen Entscheidung zu eigen zu machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden. Dies gilt auch für ein Geständnis in einem strafrechtlichen Verfahren, an dem der Betroffene im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war (hier: Geständnis des Ehemanns der Klägerin betreffend Steuerhinterziehung im Betrieb der Klägerin).

4. Hat ein im Ausland ansässiger Zeuge seine im strafrechtlichen Verfahren gemachte Aussage nach Abschluss des Strafverfahrens schriflich widerrufen, kann das nicht zugunsten der Klägerin im Finanzprozess berücksichtigt werden, wenn sie den Zeugen nicht im Rahmen ihrer Beweismittelbeschaffungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO stellt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-99734

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