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Mietrecht | Mitwirkungspflicht des Mieters an Umschreibung einer Banksicherheit als Kaution nach Eigentümerwechsel
Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers einer Immobilie gegen den übernommenen Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer und früheren Vermieter geleistet hat. Allerdings kann der Mieter aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, die vom Voreigentümer an ihn zurückgezahlte Kaution an den Erwerber als neuen Vermieter zu leisten. Soweit hierzu statt einer Barkaution die Übertragung einer persönlich für den Alteigentümer bestellten Banksicherheit notwendig ist, muss der Mieter dieser zustimmen und daran mitwirken.