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BGH 15.11.2011 II ZR 304/09, NWB 3/2012 S. 174

Haftungsrecht | Kein Regressverzicht bei grob fahrlässiger Schadensverursachung

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Verhalten einen Schaden des Vereins, kann dessen Versicherer beim Schädiger Regress nehmen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F.). Eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds kommt in diesem Fall auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Im entschiedenen Fall hatte der Schädiger verbotswidrig Heißbitumenarbeiten am Holzdach seines Vereinsheims mit offener Flamme vorgenommen, die zum vollständigen Abbrennen des Gebäudes führten. Der Versicherer ersetzte den Schaden (rund 574.000 €) und nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht (Regress) auf Schadensersatz in Anspruch. Der BGH führt aus, dass ein von einem Vermieter abgeschlossener Gebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass er einen [i]Frings, NWB 47/2009 S. 3662 sowie Panorama NWB 22/2011 S. 1861Regres...