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Erbrecht | Hausgeldschulden für eine mit Nachlassmitteln erworbene ETW sind Nachlassverbindlichkeiten
Erwirbt ein Testamentsvollstrecker bei Anordnung der Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) mit Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung, so gehört diese zum Nachlass, weil der Nachlass ein Sondervermögen bildet und somit durch den Kauf eine dingliche Surrogation eintritt (§ 2041 BGB analog). Die aus dem Kauf resultierenden Hausgeldforderungen sind Folge der Nachlassverwaltung und damit Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) in Form von sog. [i]Zur Abwehr der Erbenhaftung s. Schiffer, BBEV 6/2007 S. 177 Nachlasserbenschulden. Deren Besonderheit besteht darin, dass sie sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden können (§ 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB).