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Einkommensteuer; | zur Auslegung des § 50d Abs. 1a EStG
§ 50d Abs. 1a EStG ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft nachweislich nicht mißbräuchlich ist (, rkr., EFG, 963). • Hinweis: Die vorgenannte Vorschrift schließt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Steuerentlastung nach § 44d oder nach einem DBA insoweit aus, als an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausl. Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Im Streitfall erstrebte eine niederländische KapGes., deren Anteile zu 100 v. H. eine australische Ltd. hie...