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Einkommensteuer; | Zweijahresfrist für den Veranlagungsantrag eines beschränkt Steuerpflichtigen
Beschränkt Stpfl. können für den VZ 1994 Anträge auf Veranlagung längstens bis zum stellen (, EFG, 1019). •Hinweis: Nach § 1a EStG, der durch Art. 1 Nr. 2 JStG 1996 v. (BStBl I, 438) in das EStG eingefügt worden ist, können beschränkt Stpfl., die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, in bestimmten Fällen auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Die Regelung ist nach § 52 Abs. 2 EStG auch für VZ vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Für Stpfl., die ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, von denen der LSt-Abzug vorgenommen worden ist, bestimmt § 46 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 EStG, daß der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen ist. Im Streitfall ...BStBl 1998 II, 21