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FG München Urteil v. - 13 K 515/09 EFG 2012 S. 235 Nr. 3

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1

Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der Arbeitgeberin beteiligten Dritten ist Arbeitslohn

Leitsatz

1. Aktien, die ein an der Arbeitgeberin beteiligter Dritter den Beschäftigten als Dank für ihren Beitrag an der Sanierung des Unternehmens und den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn überträgt, stellen Arbeitslohn dar.

2. Dass die Sonderzuwendung jedem Mitarbeiter in gleicher Höhe und selbst Mitarbeitern, die sich im Zeitpunkt der Zuwendung in Mutterschutz befanden, gewährt wurde, steht der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen. Für die Annahme von Arbeitslohn ist nicht erforderlich, dass die Sonderzuwendung individuell auf die einzelne Arbeitsleistung abgestimmt ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 9 Nr. 30
DStRE 2012 S. 1306 Nr. 21
EFG 2012 S. 235 Nr. 3
StBW 2012 S. 8 Nr. 1
BAAAD-99316

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