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IWB Nr. 1 vom Seite 7

Nichtanwendungserlass des BMF zur grenzüberschreitenden Organschaft

Quelle: BMF online

Die Auffassung des BFH, dass eine inländische Kapitalgesellschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmers sein kann, steht nicht im Einklang mit der Auslegung des DBA-Diskriminierungsverbots durch die OECD-Mitgliedstaaten und ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ().

I. Die Entscheidung des BFH

[i]Urteil des BFH zur grenzüberschreitenden OrganschaftDer BFH vertritt die Auffassung, dass im Streitjahr 1999 eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein kann.

Die entgegenstehende Beschränkung in § 14 zweiter Halbsatz und § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999 i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland als Organträger sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel XX Abs. 4 und 5 DBA GB 1964/1970 (entsprechend Art. 24 Abs. 5 des OECD-MA) vereinbar.

Ferner kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gemäß § 14 Nr. 1 - 3 KStG 1999 i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 durch die Art. 5 Abs. 7 OECD-MA entsprechende Vorschrift des DBA GB ausgeschlossen sei (