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StuB 1/2012 S. 47

Modifiziertes Ertragswertverfahren ist für die Bewertung der Praxis im Zugewinnausgleich richtig

Beim Zugewinnausgleich im Zuge einer Ehescheidung ist grds. auch der Wert einer freiberuflichen Praxis (hier: eines Steuerberaters) zu berücksichtigen. Maßgebend für die dabei erforderliche Bewertung des Endvermögens ist der objektive Verkehrswert (§ 1376 Abs. 2 BGB). Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleich ist das modifizierte Ertragswertverfahren generell vorzugswürdig. Denn der übertragbare Teil des ideellen Werts wird bei diesen nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst festgestellten durchschnittlichen Jahresüberschuss nicht ein pauschaler, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Dieser muss insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung tragen sowie...