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Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen
(1) Verpflichtet sich der Vermieter von Kfz gegenüber den Mietern, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an den Mieter auszukehren, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert der Fahrzeuge zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, kann er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung in der Höhe bilden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert der Fahrzeuge liegt. (2) Verpflichtungen aus einem Erfüllungsrückstand sind abzuzinsen (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a Buchst. e Sätze 1 und 2 EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Die Klägerin vermietet Fahrzeuge mit unterschiedlicher Mietvertragslaufzeit. Bereits im Mietvertrag wird ein kalkulierter Fahrzeugrestwert vereinbart. ...